PSY-002

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Thema: Elektrokrampftherapie 1. Anfrage vom: 12.06.2018 Stand: Prüfung vorgesehen für:

2. Problembeschreibung: Eine private Krankenversicherung verweigert die Übernahme eines stationären Behandlungstages für die Elektrokrampftherapie. Die Elektrokrampftherapie sei als Erhaltungstherapie ambulant zu erbringen.

3. Frage: Bei gesetzlich versicherten Patienten wurde vom MDK bisher mindestens ein Tag stationärer Behandlung anerkannt.

4. Auswirkung im PEPP-System: Im Fall einer tagesklinischen anstatt stationären Behandlung ändert sich das Relativgewicht und damit der Abrechnungsbetrag. Das Zusatzentgelt selbst bleibt bei dieser Änderung unverändert und wird krankenhausindividuell vereinbart. 5. ggf. Lösungsansatz:

6. ICD / OPS / DKR / Gesetze: 8-630.3 Therapiesitzung Inkl.: Erhaltungs-EKT Hinw.: Dieser Kode ist unabhängig von der Gesamtzahl der Stimulationen einmal pro Therapiesitzung anzugeben Die Durchführung erfolgt unter Muskelrelaxation in Narkose


Antwort 02.10.2019

Die Indikation einer vollstationären Behandlungsnotwendigkeit muss aus der Krankenhausdokumentation eindeutig nachvollziehbar sein. Der MDK muss bei eindeutiger Nachvollziehbarkeit der vollstationären Behandlungsnotwendigkeit die Kosten vollumfänglich anerkennen. Die Kliniken bemühen sich seit Jahren, um eine sachgerechte Vergütung der EKT entsprechend der Fallschwere. Dies bedeutet EKT müssen vollstationär, teilstationär und ambulant zu erbringen sein. Ausschlaggebend ist die klinische Fallschwere, welche aus der Klinikdokumentation zweifelsfrei zu entnehmen sein muss. Für 2019 ist das EKT noch ein unbewertetes Zusatzentgelt. ZE-EKT wird ab 2020 ein bewertetes ZE sein