Diskussion:PSY-012: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Warten auf einen Therapieplatz kann nur in bestimmten Konstellationen gerechtfertigt werden. Zum einen muss vom Krankenhaus nachgewiesen werden, dass alle vertretbaren alternativen Behandlungsmöglichkeiten abgewogen worden sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass auch Behandlungen in anderen Bundesländern möglich sind. Wenn alle erreichbaren Kapazitäten belegt sind, ist die Versicherung über diese Tatsache zu informieren, da ihr eine Mitwirkung an der Entlassplanung obliegt.<br> Die Rückfallprophylaxe ist nur dann ein ausreichender Grund, wenn anderenfalls ein hohes Risiko mit schwerwiegenden Folgen droht. Es muss dann dargelegt werden, dass keine anderen Maßnahmen vertreten werden konnten. Eine regelmäßige ambulante Vorstellung zur Kontrolle der Abstinenz ist z. B. auch möglich.--[[Benutzer:Schäfer2|Schäfer2]] ([[Benutzer Diskussion:Schäfer2|Diskussion]]) 11:15, 4. Nov. 2019 (UTC)
 
Das Warten auf einen Therapieplatz kann nur in bestimmten Konstellationen gerechtfertigt werden. Zum einen muss vom Krankenhaus nachgewiesen werden, dass alle vertretbaren alternativen Behandlungsmöglichkeiten abgewogen worden sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass auch Behandlungen in anderen Bundesländern möglich sind. Wenn alle erreichbaren Kapazitäten belegt sind, ist die Versicherung über diese Tatsache zu informieren, da ihr eine Mitwirkung an der Entlassplanung obliegt.<br> Die Rückfallprophylaxe ist nur dann ein ausreichender Grund, wenn anderenfalls ein hohes Risiko mit schwerwiegenden Folgen droht. Es muss dann dargelegt werden, dass keine anderen Maßnahmen vertreten werden konnten. Eine regelmäßige ambulante Vorstellung zur Kontrolle der Abstinenz ist z. B. auch möglich.--[[Benutzer:Schäfer2|Schäfer2]] ([[Benutzer Diskussion:Schäfer2|Diskussion]]) 11:15, 4. Nov. 2019 (UTC)
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K. Behrens

Aktuelle Version vom 17. November 2019, 15:27 Uhr

Vorgaben DIMDI (u. a. ICD, OPS, FAQs, Vorschlagsverfahren)


Vorgaben InEK (u. a. Kodierrichtlinien, Abschlussberichte)


Austausch mit Fachgesellschaft erfolgt: ja □ nein □


Fachliteratur oder Leitlinien erforderlich: ja □ nein □


Erfahrungen aus der Praxis (u. a. MDK, SEG-4):


Meinungen aus myDRG:


Sonstiges:


Diskussion

Das Warten auf einen Therapieplatz kann nur in bestimmten Konstellationen gerechtfertigt werden. Zum einen muss vom Krankenhaus nachgewiesen werden, dass alle vertretbaren alternativen Behandlungsmöglichkeiten abgewogen worden sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass auch Behandlungen in anderen Bundesländern möglich sind. Wenn alle erreichbaren Kapazitäten belegt sind, ist die Versicherung über diese Tatsache zu informieren, da ihr eine Mitwirkung an der Entlassplanung obliegt.
Die Rückfallprophylaxe ist nur dann ein ausreichender Grund, wenn anderenfalls ein hohes Risiko mit schwerwiegenden Folgen droht. Es muss dann dargelegt werden, dass keine anderen Maßnahmen vertreten werden konnten. Eine regelmäßige ambulante Vorstellung zur Kontrolle der Abstinenz ist z. B. auch möglich.--Schäfer2 (Diskussion) 11:15, 4. Nov. 2019 (UTC)


Konsens mit Lars

K. Behrens