Diskussion:PSY-011: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | Alle für die aktuelle Behandlung, bzw. für die aktuelle Fragestellung relevanten Informationen müssen vom MDK bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Wie die Informationen zum Krankheitsverlauf vorliegen ist dabei sekundär. Das kann sowohl eine ausführliche Anamnese als auch alte Entlassungsbriefe sein.<br> Die darin enthaltenen Informationen sind immer auf die aktuelle Fragestellung zu beziehen, da sich die Vereinbarungen zum Datenschutz und zur Schweigepflicht immer nur auf die aktuelle Behandlung beziehen. Das ist auch bei der Kommunikation innerhalb des Hauses nicht anders.<br>Dabei gibt es Informationsbrüche zwischen den Krankenversicherungen und dem MDK, da die Versicherungen Informationen zu der vorangegangenen ambulanten und stationären Behandlung haben, der MDK jedoch nicht. Diese können aber vom Krankenhaus nicht aufgehoben werden. Auch in den Häusern liegen häufig mehr Informationen zu dem Verlauf vor. Es muss daher immer gut abgewogen werden, ob auch alle ausreichenden Informationen an den MDK weitergeleitet worden sind.--[[Benutzer:Schäfer2|Schäfer2]] ([[Benutzer Diskussion:Schäfer2|Diskussion]]) 11:00, 4. Nov. 2019 (UTC) | ||
Version vom 4. November 2019, 12:00 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Vorgaben DIMDI (u. a. ICD, OPS, FAQs, Vorschlagsverfahren)
- 2 Vorgaben InEK (u. a. Kodierrichtlinien, Abschlussberichte)
- 3 Austausch mit Fachgesellschaft erfolgt: ja □ nein □
- 4 Fachliteratur oder Leitlinien erforderlich: ja □ nein □
- 5 Erfahrungen aus der Praxis (u. a. MDK, SEG-4):
- 6 Meinungen aus myDRG:
- 7 Sonstiges:
- 8 Diskussion
Vorgaben DIMDI (u. a. ICD, OPS, FAQs, Vorschlagsverfahren)
Vorgaben InEK (u. a. Kodierrichtlinien, Abschlussberichte)
Austausch mit Fachgesellschaft erfolgt: ja □ nein □
Fachliteratur oder Leitlinien erforderlich: ja □ nein □
Erfahrungen aus der Praxis (u. a. MDK, SEG-4):
Meinungen aus myDRG:
Sonstiges:
Diskussion
Alle für die aktuelle Behandlung, bzw. für die aktuelle Fragestellung relevanten Informationen müssen vom MDK bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Wie die Informationen zum Krankheitsverlauf vorliegen ist dabei sekundär. Das kann sowohl eine ausführliche Anamnese als auch alte Entlassungsbriefe sein.
Die darin enthaltenen Informationen sind immer auf die aktuelle Fragestellung zu beziehen, da sich die Vereinbarungen zum Datenschutz und zur Schweigepflicht immer nur auf die aktuelle Behandlung beziehen. Das ist auch bei der Kommunikation innerhalb des Hauses nicht anders.
Dabei gibt es Informationsbrüche zwischen den Krankenversicherungen und dem MDK, da die Versicherungen Informationen zu der vorangegangenen ambulanten und stationären Behandlung haben, der MDK jedoch nicht. Diese können aber vom Krankenhaus nicht aufgehoben werden. Auch in den Häusern liegen häufig mehr Informationen zu dem Verlauf vor. Es muss daher immer gut abgewogen werden, ob auch alle ausreichenden Informationen an den MDK weitergeleitet worden sind.--Schäfer2 (Diskussion) 11:00, 4. Nov. 2019 (UTC)