Diskussion:PSY-013: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß PrüfvV muss die Ergebnismitteilung innerhalb von elf Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige des MDKs bei dem KH eingehen. Wenn diese Frist nicht gehalten wird, ist das Prüfverfahren ohne Ergebnis einer Änderung abgeschlossen. Somit wird die Zahlung der Aufwandspauschale erforderlich. Wenn diese Frist hart gegenüber den Krankenversicherungen durchgesetzt wird, darf jedoch auch kein Entgegenkommen bei anderen, krankenhausseitigen Fristen erwartet werden.--[[Benutzer:Schäfer2|Schäfer2]] ([[Benutzer Diskussion:Schäfer2|Diskussion]]) 11:32, 4. Nov. 2019 (UTC)
 
Gemäß PrüfvV muss die Ergebnismitteilung innerhalb von elf Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige des MDKs bei dem KH eingehen. Wenn diese Frist nicht gehalten wird, ist das Prüfverfahren ohne Ergebnis einer Änderung abgeschlossen. Somit wird die Zahlung der Aufwandspauschale erforderlich. Wenn diese Frist hart gegenüber den Krankenversicherungen durchgesetzt wird, darf jedoch auch kein Entgegenkommen bei anderen, krankenhausseitigen Fristen erwartet werden.--[[Benutzer:Schäfer2|Schäfer2]] ([[Benutzer Diskussion:Schäfer2|Diskussion]]) 11:32, 4. Nov. 2019 (UTC)
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Schwierig wird es m.E. wenn der Kasse das Gutachten vorliegt, der Klinik jedoch nicht, solche Fälle haben wir häufiger..., im Fall von pos. Leistungsbescheiden sollte die KAIN-Nachricht ausreichen um die AWP zu berechnen.
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K. Behrens

Aktuelle Version vom 17. November 2019, 15:31 Uhr

Vorgaben DIMDI (u. a. ICD, OPS, FAQs, Vorschlagsverfahren)


Vorgaben InEK (u. a. Kodierrichtlinien, Abschlussberichte)


Austausch mit Fachgesellschaft erfolgt: ja □ nein □


Fachliteratur oder Leitlinien erforderlich: ja □ nein □

aktuelle PrüfvV

Erfahrungen aus der Praxis (u. a. MDK, SEG-4):


Meinungen aus myDRG:


Sonstiges:


Diskussion

Gemäß PrüfvV muss die Ergebnismitteilung innerhalb von elf Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige des MDKs bei dem KH eingehen. Wenn diese Frist nicht gehalten wird, ist das Prüfverfahren ohne Ergebnis einer Änderung abgeschlossen. Somit wird die Zahlung der Aufwandspauschale erforderlich. Wenn diese Frist hart gegenüber den Krankenversicherungen durchgesetzt wird, darf jedoch auch kein Entgegenkommen bei anderen, krankenhausseitigen Fristen erwartet werden.--Schäfer2 (Diskussion) 11:32, 4. Nov. 2019 (UTC)


Schwierig wird es m.E. wenn der Kasse das Gutachten vorliegt, der Klinik jedoch nicht, solche Fälle haben wir häufiger..., im Fall von pos. Leistungsbescheiden sollte die KAIN-Nachricht ausreichen um die AWP zu berechnen.

K. Behrens